Satzung des Vereinsring
Dörnigheim e. V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Vereinsring Dörnigheim e. V. “.

Er hat seinen Sitz in Maintal. Er wird die Förderungswürdigkeit beantragen und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

a. Im Vereinsring haben sich Maintaler Vereine zu einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen.

b. Der „Vereinsring Dörnigheim e. V. “ erkennt das Grundrecht der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten, insbesondere der Freiheit des Gewissens, der Person und der Gemeinschaft, sowie in der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit an

c. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. Die Förderung von gegenseitigem Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und die Unterstützung der Jugend- und Kulturarbeit innerhalb der Mitglieder des Vereinsrings

  2. Die Durchführung gemeinsamer Aktionen und Veranstaltungen in Dörnigheim

  3. Die Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Organisationen, auch über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus (Aufnahme neuer und Vertiefung bestehender Beziehungen), insbesondere mit den Partnerstädten Maintals
§ 3 Mitgliedschaft

a. Mitglied kann jeder Verein mit Sitz in Maintal auf Antrag werden, der sich zu den Zielen des Vereinsrings bekennt.

b. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit Mehrheit.

§ 4 Fördernde Mitgliedschaft

a. Juristische Personen, Firmen und sonstige Institutionen können auf Antrag förderndes Mitglied werden.

b. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit Mehrheit.

c. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a. Austritt
b. Ausschluß
c. Auflösung des Vereinsrings

Die Mitglieder können unter Wahrung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende aus dem Vereinsring austreten. Bis zu ihrem Austritt nehmen die Mitglieder uneingeschränkt ihre Rechte und Pflichten wahr. Der Austritt ist dem Vorstand mit eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Voraussetzungen des § 2 nicht mehr erfüllt oder gegen die Interessen des Vereinsrings verstößt. Der Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitgeteilt und begründet werden. Das betroffene Mitglied kann dazu in der nächsten Mitgliederversammlung Stellung nehmen. Über den Ausschluss entscheidet dann diese Mitgliederversammlung.

§ 6 Beitrag

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Mitgliederversammlung

a. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan im Sinne des § 32 BGB. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung allen Mitgliedern bekannt zu geben.

b. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder beantragt wird. Sie muss schriftlich innerhalb von 6 Wochen vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung allen Mitgliedern bekannt zu geben.

c. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:

  1. Entscheidung über Mitgliedschaft
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Abnahme der Jahresrechnung
  4. Festlegung des Beitrages
  5. Genehmigung der Planung für das folgende Jahr
  6. Änderung der Satzung

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

d. In der Mitgliederversammlung kann Nichtmitgliedern das Wort durch den Vorsitzenden erteilt werden.

e. Die §§ 32, 34 und 38 BGB finden Anwendung.

f. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Beschlussfähigkeit

a. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

b. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Vorstand

a. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt werden.

Der Vorstand soll mindestens folgende Positionen umfassen:

  1. Vorsitzender
  2. stellvertretender Vorsitzender
  3. Schriftführer
  4. Kassierer

Der Vorstand kann mit bis zu 5 Beisitzern ergänzt werden.

b. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein gegenüber Mitgliedern und Dritten. Die Vorschriften des BGB über den Auftrag gelten entsprechend. Rechtsverbindliche Handlungen für den Verein bedürfen der Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, um rechtswirksam zu werden.

Für die laufenden Finanzangelegenheiten bis € 500,-- genügt eine Unterschrift.

c. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er sollte jedoch seine Beschlüsse einstimmig fassen.

d. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach demokratischen Grundsätzen.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich

e. Ein zurückgetretener oder abberufener Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter. Der ausscheidende Vorstand hat die im Zusammenhang mit dem Amt erlangten Dinge und Rechte herauszugeben bzw. an seinen Nachfolger zu über tragen.

f. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen, Kommissionen berufen und ständige Mitarbeiter des Vorstands ernennen.

§ 10 Verwendung erzielter Einnahmen

a. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

c. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (ausgenommen § 2 Absatz c 1).

d. Es darf keine Person bzw. Institution durch Ausgaben, die über den § 2 Absatz c hinaus gehen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Auflösung

a. Der Vereinsring Dörnigheim e. V. kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, bei deren Einladung besonders auf die geplante Auflösung hingewiesen werden muss, mit ¾ der erschienenen Stimmberechtigten aufgelöst werden.

b. Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Jugendarbeit der Stadt Maintal.

§ 12 Schlußbestimmung

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 26. Oktober 1994 beschlossen und verabschiedet.
Sie tritt mit dem Datum der Beschlußfassung in Kraft.

Maintal, den 26. Oktober 1994


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Letzte Änderung: 2023-11-10